Innovative Entwicklungen in der Kieferorthopädie

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Schiefe Zähne sind nicht nur unschön, sondern auch schwer sauber zu halten. Darüber hinaus können Zahn- und Kieferfehlstellungen im gesamten Körper Probleme bereiten, besonders natürlich beim Beißen, Kauen und Sprechen – aber auch für Kopf- und sogar Rückenschmerzen können sie verantwortlich sein. Knapp zwei Drittel aller Kinder bekommen deshalb eine Zahnspange, bei Erwachsenen nimmt die Korrektur von Zahnfehlstellungen ebenfalls zu. bitte lächeln liefert Ihnen Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um eine kieferorthopädische Behandlung.

Wann braucht mein Kind eine Zahnspange und welche Korrektrumöglichkeiten gibt es? Immer dann, wenn es medizinisch notwendig ist – bei einer Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte sollte Ihr Nachwuchs vom ersten Tag an in kieferorthopädischer Behandlung sein, bei einem Kreuzbiss so früh wie möglich. Ansonsten ist der Zahnwechsel der übliche Zeitpunkt für eine reguläre kieferorthopädische Behandlung. Am besten besuchen Sie zusammen mit Ihrem Kind im Alter von ca. vier Jahren mal einen Kieferorthopäden oder eine Kieferorthopädin, um beurteilen zu lassen, ob eine Fehlstellung vorliegt und wann diese zu behandeln ist.

Welche Korrektrumöglichkeiten gibt es? Es gibt herausnehmbare und festsitzende kieferorthopädische Spangen – je nach Art und Schwere der Fehlstellung können hier unterschiedliche Geräte nötig sein. Bei zuverlässiger Mitarbeit des Patienten sind die Erfolgsaussichten sehr gut.

Was zahlt die gesetzliche Krankenkasse und was nicht? Die Kasse bezahlt alles, was nach ihren Kriterien „ausreichend, wirtschaftlich und notwendig“ ist, um einen Behandlungserfolg zu erreichen. Was darüber hinausgeht und Sie aber dennoch wünschen, haben Sie selbst zu zahlen – beispielsweise so genannte non-compliance-Geräte, also innovative Entwicklungen, bei denen Ihr Kind nicht selbst mitarbeiten muss.

Sind Zuzahlungen, beispielsweise für non-compliance-Geräte, sinnvoll? Grundsätzlich müssen Kieferorthopäden, so wollen es der Gesetzgeber und das neue Patientenrechtegesetz, neben den Kassenleistungen über das ganze technische Spektrum der modernen Kieferorthopädie informieren: Sie als Patient sollen frei wählen dürfen, ob und ggf. wie viel Sie zusätzlich zur Kassenleistung investieren möchten. Viele Patienten entscheiden sich für zuzahlungspflichtige Leistungen, weil die Möglichkeiten der modernen Kieferorthopädie faszinierend sind.

Beispiele für Kassenleistung und non-compliance-Geräte – Headgear und Carrière-Distalizer Mit Hilfe des Headgears („Kopfgerät“) lassen sich Backenzähne nach hinten verlagern (im Fachjargon heißt dies Distalisierung), rotieren oder in ihrer Position halten. Ein Headgear setzt sich aus einem inneren und einem äußeren Metallbügel und einer Kopfkappe bzw. einem Nackenband zusammen.

Um den gewünschten Erfolg zu erzielen, sollte Ihr Kind seinen Headgear konsequent tragen, am besten etwa 16 Stunden pro Tag – bei regelmäßigem Nachmittagsunterricht also auch während der Schulzeit. Hier liegt einer der wesentlichen Nachteile des oftmals als einschränkend empfundenen Headgears: Der Behandlungserfolg ist stark von der Mitarbeit des Patienten abhängig.

Daher entwickelte der spanische Professor Louis Carrière eine Alternative, die von außen nicht zu sehen ist – den Distalizer: Im Oberkiefer vorne und im Unterkiefer hinten hängt der Kieferorthopäde kleine Gummiringe ein – schon kommt die gewünschte Zahnbewegung in Gang. Der Patient kann mit einem Carrière-Distalizer unbehelligt leben, zudem ist diese Spangenart wesentlich effektiver, d.h. das Behandlungsziel lässt sich viel schneller erreichen als mit dem Headgear.

 

Was bedeutet „medizinisch notwendig“ – in welchem Kontext?

Als Patienten verstehen wir unter „medizinisch notwendig“ eine Behandlung, die dazu führt, dass wir uns nach Beendigung besser, wohler fühlen, eben subjektiv gesünder. Oder dass ein Missstand, der uns stört, unangenehm oder schmerzhaft ist, behoben wird.

Der Zahnarzt/Kieferorthopäde versteht unter einer „medizinisch notwendigen“ Behandlung sicher auch eine solche, die zu mehr Gesundheit führt, die beispielsweise die Funktion unseres Gebisses aufrecht erhält oder wiederherstellt. Ästhetische Aspekte stehen hierbei nicht im Vordergrund – hierfür kann der Kieferorthopäde sog. Wunschleistungen anbieten, die aber nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden.

Die Krankenkassen wiederum bezahlen selbstverständlich für „medizinisch notwendige“ Behandlungen. Die Grenze zwischen einer solchen und einer ästhetisch wünschenswerten Behandlung ist genau festgelegt – im jeweiligen Leistungskatalog.

Was also „notwendig“ ist, kann subjektiv sehr unterschiedlich sein. Was von gesetzlichen Kassen bezahlt wird, was Selbstzahler-Leistung ist oder wofür ggf. eine Zahnzusatzversicherung aufkommt, darüber sprechen Sie am Besten direkt mit Ihrem Fach-/Zahnarzt.